Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 108: Verwaltungsgericht
Der Text handelt von einer Entscheidung der Landwirtschaftlichen Rekurskommission bezüglich der Bedeutung von Akontozahlungen bei Direktzahlungen in der Landwirtschaft. Es wird festgestellt, dass eine Akontozahlung keine Verfügung darstellt und deren Rückforderung kein Widerruf einer Verfügung ist. Zudem vermittelt eine Akontozahlung kein schützenswertes Vertrauen. Die Kommission entschied in einem Fall von T. S. gegen das Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft), dass Akontozahlungen keine Verfügung darstellen und somit kein Widerruf erforderlich ist. Die Regelungen bezüglich Widerruf und Rückforderung sollen ein schützenswertes Vertrauen des Empfängers schützen, was bei Akontozahlungen nicht gegeben ist.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2000 108 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.12.2000 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 108 Direktzahlungen; Bedeutung der Akontozahlung.- Eine Akontozahlung stellt keine Verfügung dar; die Rückforderungeiner Akontozahlung ist kein Widerruf einer Verfügung.- Eine Akontozahlung vermittelt kein schützenswertes Vertrauen. |
Schlagwörter: | Akontozahlung; Verfügung; Rückforderung; Widerruf; Vertrauen; Landwirtschaft; Landwirtschaftliche; Rekurskommission; Prüfung; Direktzahlungen; Entscheid; Landwirtschaftlichen; Sachen; Finanzdepartement; Abteilung; Subventionsverfügung; Vorausset-; Realakte; Häfelin/Müller; Grundriss; Verwaltungsrechts; Aufage; Verzichts; Empfängers; Erhaltene; Botschaft |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.