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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2000 108)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 108: Verwaltungsgericht

Der Text handelt von einer Entscheidung der Landwirtschaftlichen Rekurskommission bezüglich der Bedeutung von Akontozahlungen bei Direktzahlungen in der Landwirtschaft. Es wird festgestellt, dass eine Akontozahlung keine Verfügung darstellt und deren Rückforderung kein Widerruf einer Verfügung ist. Zudem vermittelt eine Akontozahlung kein schützenswertes Vertrauen. Die Kommission entschied in einem Fall von T. S. gegen das Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft), dass Akontozahlungen keine Verfügung darstellen und somit kein Widerruf erforderlich ist. Die Regelungen bezüglich Widerruf und Rückforderung sollen ein schützenswertes Vertrauen des Empfängers schützen, was bei Akontozahlungen nicht gegeben ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 108

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 108
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2000 108 vom 19.12.2000 (AG)
Datum:19.12.2000
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:108 Direktzahlungen; Bedeutung der Akontozahlung.- Eine Akontozahlung stellt keine Verfügung dar; die Rückforderungeiner Akontozahlung ist kein Widerruf einer Verfügung.- Eine Akontozahlung vermittelt kein schützenswertes Vertrauen.
Schlagwörter: Akontozahlung; Verfügung; Rückforderung; Widerruf; Vertrauen; Landwirtschaft; Landwirtschaftliche; Rekurskommission; Prüfung; Direktzahlungen; Entscheid; Landwirtschaftlichen; Sachen; Finanzdepartement; Abteilung; Subventionsverfügung; Vorausset-; Realakte; Häfelin/Müller; Grundriss; Verwaltungsrechts; Aufage; Verzichts; Empfängers; Erhaltene; Botschaft
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 108

2000 Landwirtschaftliche Rekurskommission 462

[...]

108 Direktzahlungen; Bedeutung der Akontozahlung.
- Eine Akontozahlung stellt keine Verfügung dar; die Rückforderung
einer Akontozahlung ist kein Widerruf einer Verfügung.
- Eine Akontozahlung vermittelt kein schützenswertes Vertrauen.

Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
19. Dezember 2000 in Sachen T. S. gegen Finanzdepartement (Abteilung
Landwirtschaft).



...2.5.3. Auf einen Widerruf der Subventionsverfügung und
damit auf die Rückforderung ist bei Erfüllung bestimmter Vorausset-
zungen, welche in Art. 30 Abs. 2 SuG umschrieben sind und kumu-
lativ erfüllt sein müssen, zu verzichten (LKE DZ.99.50004 vom
27. April 2000 i. S. E. W., Erw. 2.5.3.1.; DZ.97.50002 vom
26. Februar 1998 i. S. P. M., Erw. 3.5.; RRB Nr. 2410 vom
8. November 1995 i. S. A. F., Erw. 3b). Die geleistete Akontozahlung
stellt jedoch keine Verfügung, sondern eine sog. Realakte dar (vgl.
Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,
3. Aufage Zürich 1998, N. 704), so dass sich die Frage des Verzichts
auf den Widerruf einer Verfügung nicht stellt, da gar keine zu wider-
rufende Verfügung vorliegt. Zudem bezweckt Art. 30 Abs. 2 SuG,
einen Widerruf bzw. eine Rückforderung zu verhindern, wenn ein
schützenswertes Vertrauen des Empfängers vorliegt, das Erhaltene
nicht wieder zurückgeben zu müssen (vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 15. Dezember 1986 zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und
2000 Direkzahlungen 463

Abgeltungen, in: Bundesblatt 1987 I 415). Akontozahlungen sind per
definitionem Leistungen, welche ohne vorgängige Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen erbracht werden. Deshalb kann zum vorn-
herein kein schützenswertes Vertrauen gegeben sein, dass die Bei-
träge auch nach Prüfung und daraus folgender Verneinung der An-
spruchsvoraussetzungen der staatlichen Rückforderung entzogen
sind.
(...)

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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